FG Niedersachsen - Urteil vom 15.04.2010
14 K 60/09
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1;

Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 14 K 60/09

DRsp Nr. 2011/2656

Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag

1. Zum Begriff des Arbeitslohns gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG. 2. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG kommt es darauf an, in welchem Umfang das jeweilige Dienstfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wurde.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie bezogen jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte außerdem (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Der Kläger war bei der X-AG in Y im Außendienst beschäftigt. Die X-AG stellte dem Kläger betriebliche Kraftfahrzeuge zur Verfügung, die er auch für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen konnte. Der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung des dem Kläger jeweils zur Verfügung gestellten Fahrzeugs betrug in den Monaten Januar und Februar 2006 59.300 EUR, in den Monaten März bis Juni 2006 42.900 EUR, in den Monaten Juli bis Oktober 2006 60.500 EUR und in den Monaten November und Dezember 2006 64.400 EUR.