Ermittlung des Erstattungsbetrages nach § 130b Abs. 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Arzneimittel Eperzan durch die SchiedsstelleVerpflichtung zur Offenlegung der BerechnungswegeBerücksichtigung der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen BundesausschussesRechtswidrigkeit der MischpreisbildungZulässigkeit eines Zuschlags auf die Jahrestherapiekosten für Arzneimittel mit einem Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2017 - Aktenzeichen L 9 KR 437/16 KL ER
DRsp Nr. 2017/6450
Ermittlung des Erstattungsbetrages nach § 130b Abs. 1SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Arzneimittel Eperzan durch die SchiedsstelleVerpflichtung zur Offenlegung der BerechnungswegeBerücksichtigung der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen BundesausschussesRechtswidrigkeit der MischpreisbildungZulässigkeit eines Zuschlags auf die Jahrestherapiekosten für Arzneimittel mit einem Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie
1. Im gerichtlichen Streit um den Schiedsspruch ist die Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5SGB V als Prozessbeteiligte und preisfestsetzendes Gremium einschränkungslos verpflichtet, auf entsprechende Anfragen des Gerichts (§ 103SGG) Berechnungswege im Hinblick auf die Ermittlung des Erstattungsbetrages nach § 130b Abs. 1SGB V und seine Implikationen - und damit den relevanten Sachverhalt - offen zu legen.2. Dem Beschluss des GBA über die Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 3SGB V kommt als Teil der Arzneimittel-Richtlinie (§ 35a Abs. 3 S. 6 SGB V) normative Wirkung zu, die die an der Preisbildung Beteiligten ebenso bindet wie - sofern sie angerufen wird - die Schiedsstelle nach § Abs. . Die Genannten haben im Rahmen der Preisvereinbarung oder -festsetzung keine Kompetenz, den Nutzenbewertungsbeschluss des GBA inhaltlich zu überprüfen oder zu verwerfen, auch nicht im Rahmen einer bloßen Evidenzkontrolle.
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