Streitig ist, ob der Beklagte bei der Klägerin zu Recht durch Haftungsbescheid eine Nachversteuerung eines geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Belegschaftsaktien vorgenommen hat. Insbesondere herrscht Streit darüber, mit welchem Wert die von der Klägerin an ihre Arbeitnehmer überlassenen Aktien anzusetzen sind.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG), die als Technologieunternehmen tätig ist.
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