FG Thüringen - Urteil vom 09.04.2003
III 313/02
Normen:
EStG (1997) § 19a Abs. 8 S. 1, S. 2, Abs. 2 S. 1 § 11 Abs. 1 ; BGB § 398 § 413 § 930 ; BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ; LStR 1996 R 77 Abs. 17 S. 2;

Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Belegschaftsaktien nach § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG; Haftung für Lohnsteuer

FG Thüringen, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen III 313/02

DRsp Nr. 2004/2696

Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Belegschaftsaktien nach § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG; Haftung für Lohnsteuer

1. Überlassung von bisher lediglich in einer sich im Tresor der AG befindenden Sammelurkunde verbrieften Belegschaftsaktien im Zeitpunkt der schriftlichen Zuteilung der Aktienanzahl und der Erstellung einer Datei mit den Namen der Mitarbeiter sowie der jeweiligen Anzahl der Aktien und der jeweiligen Aktiennummer. 2. Der gemeine Wert von noch nicht zum amtlichen Handel an der Börse zugelassenen Aktien, die der Belegschaft verbilligt überlassen werden, kann aus dem Verkauf der Aktien an ein Bankenkonsortium zu deren Börseneinführung abgeleitet werden.

Normenkette:

EStG (1997) § 19a Abs. 8 S. 1, S. 2, Abs. 2 S. 1 § 11 Abs. 1 ; BGB § 398 § 413 § 930 ; BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ; LStR 1996 R 77 Abs. 17 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte bei der Klägerin zu Recht durch Haftungsbescheid eine Nachversteuerung eines geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Belegschaftsaktien vorgenommen hat. Insbesondere herrscht Streit darüber, mit welchem Wert die von der Klägerin an ihre Arbeitnehmer überlassenen Aktien anzusetzen sind.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG), die als Technologieunternehmen tätig ist.