Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45, m.w.N.). Eine solche grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage stellt sich im Streitfall nicht.
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