Unter Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 21. November 2015 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 5. September 2017 wird der Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit in M., Wohnung 643 samt Tiefgaragenstellplatz i.H.v. 342.200 € festgestellt.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob der Beklagte den Grundbesitzwert zutreffend ermittelt hat.
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