FG München - Urteil vom 29.01.2020
4 K 2487/19
Normen:
BewG § 182 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 183 Abs. 1; BewG § 183 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 867

Ermittlung des Grundbesitzwertes im Vergleichswertverfahren durch das Finanzamt; Zugrundelegung eines zeitnah erzielten Kaufpreises statt des vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreises

FG München, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 4 K 2487/19

DRsp Nr. 2021/4958

Ermittlung des Grundbesitzwertes im Vergleichswertverfahren durch das Finanzamt; Zugrundelegung eines zeitnah erzielten Kaufpreises statt des vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreises

Stichwort: Kann das FA der Ermittlung des Grundbesitzwertes im Vergleichswertverfahren gem. §§ 182 Abs. 2 Nr. 1 , 183 Abs. 1 und 2 BewG statt des vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreises einen zeitnah erzielten Kaufpreis zu Grunde legen?

Tenor

1.

Unter Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 21. November 2015 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 5. September 2017 wird der Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit in M., Wohnung 643 samt Tiefgaragenstellplatz i.H.v. 342.200 € festgestellt.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

BewG § 182 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 183 Abs. 1; BewG § 183 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte den Grundbesitzwert zutreffend ermittelt hat.