Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Ermittlung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 2014 (KStG) i.V.m. § 34c des Einkommensteuergesetzes in der für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2014 jeweils geltenden Fassung (EStG) bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in X. Sie steht an der Spitze eines Konzerns (vgl. Anlage 6 zu den Berichten über die Prüfung des Jahresabschlusses, Bilanzakten Bd. 4 Bl. 91 f., 131 f., Bd. 5 Bl. 37 f.). Zwischen der Klägerin (Organträgerin) und der A GmbH, Y, (Organgesellschaft) bestand in den Jahren 2012 bis 2014 (Streitjahre) ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis im Sinne von § 14 KStG. Ab dem 1. Januar 2014 bestand ein weiteres körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis mit der A-B GmbH, Z (Organgesellschaft).
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