BFH - Urteil vom 09.11.2017
III R 20/16
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 4 Satz 1, Satz 2, Satz 3; AO § 162 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 260, 113
FR 2019, 487
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 264/15

Ermittlung des inländischen Bruttolistenpreises eines zur privaten Nutzung überlassenen Importfahrzeugs

BFH, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen III R 20/16

DRsp Nr. 2018/3326

Ermittlung des inländischen Bruttolistenpreises eines zur privaten Nutzung überlassenen Importfahrzeugs

1. Ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1 %–Regelung zu bewerten, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht. 2. Der inländische Bruttolistenpreis ist jedenfalls dann nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. November 2016 9 K 264/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 4 Satz 1, Satz 2, Satz 3; AO § 162 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.