BFH - Beschluss vom 28.03.2012
VIII E 2/12
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1318

Ermittlung des Streitwerts durch einen Kostenbeamten i.R.d. Zuflusses von anzusetzenden Zinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen VIII E 2/12

DRsp Nr. 2012/11234

Ermittlung des Streitwerts durch einen Kostenbeamten i.R.d. Zuflusses von anzusetzenden Zinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

1. NV: In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache; betrifft sein Antrag einen auf einer Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. 2. NV: Mittelbare Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, bleiben regelmäßig außer Betracht, auch wenn sie beabsichtigt sind. 3. NV: Für die Bemessung des Streitwerts ist ausschließlich der Steuerbetrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird; künftige Auswirkungen der Entscheidung sind weder ein- noch gegenzurechnen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe