Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung des Umfangs der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gewährt werden, auf die Anzahl der teilnehmenden oder der tatsächlich angemeldeten Arbeitnehmer abzustellen ist.
Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenes Unternehmen mit Sitz in A. Sie beschäftigte zum streitgegenständlichen Zeitraum 30 Arbeitnehmer.
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