Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.08.2015 wird verworfen.
II.Die übrigen Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung in Ziff. I berichtigt und wie folgt neu gefasst wird: Die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung und einer Barabfindung zu Gunsten der ehemaligen Aktionäre der ... werden zurückgewiesen.
III.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.
IV.
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