OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.07.2016
21 W 21/14
Normen:
AktG § 305 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 169/04

Ermittlung des Unternehmenswerts bei Abschluss eines Unternehmensvertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 21 W 21/14

DRsp Nr. 2017/4038

Ermittlung des Unternehmenswerts bei Abschluss eines Unternehmensvertrages

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht bei seiner Schätzung des Unternehmenswerts anhand des Ertragswertverfahrens den Standard IDW S1 2005 zur Anwendung gebracht hat, auch wenn dieser Bewertungsstandard zum Bewertungsstichtag noch nicht verabschiedet war. 2. Eine als realistisch anzusehende Planung der Geschäftsführung darf nicht durch andere, ebenfalls nur vertretbare, Annahmen des Gerichts ersetzt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters wird verworfen.

Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin zu 27) sowie der Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1) - 7), 13) - 16) und 29) wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.

Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 305 AktG für den von der A AG mit der Antragsgegnerin am 22. Juni 2004 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf 48,77 € je Aktie der A AG festgesetzt.

Der angemessene Ausgleich gemäß § 304 AktG wird auf netto 3,54 € (zzgl. Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) festgesetzt.