BFH - Urteil vom 27.03.2019
I R 20/17
Normen:
KStG § 8b Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1a; UmwStG 2006 § 2 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AG 2020, 51
BB 2019, 2481
BB 2020, 48
BFH/NV 2019, 1291
BFHE 265, 44
BStBl II 2020, 685
DB 2019, 2433
DStR 2019, 1963
DStRE 2019, 1297
DStZ 2019, 771
FR 2021, 232
IStR 2019, 975
NZG 2020, 159
ZIP 2019, 2215
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3615/14

Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Lieferung von Aktien durch den Anleihegläubiger im Rahmen einer Umtauschanleihe

BFH, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen I R 20/17

DRsp Nr. 2019/13638

Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Lieferung von Aktien durch den Anleihegläubiger im Rahmen einer Umtauschanleihe

1. Wird bei Umtauschanleihen die Option auf Aktienlieferung durch den Anleihegläubiger ausgeübt, ist die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der abgegebenen Aktien auszubuchen. Sofern der Ansatz der Anleiheverbindlichkeit den Buchwert der Aktien übersteigt, entsteht ein Gewinn, der § 8b Abs. 2 KStG unterfällt. 2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG kann die Anleiheverbindlichkeit wegen § 5 Abs. 1a EStG nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert berücksichtigt werden, wenn in der Handelsbilanz eine Bewertungseinheit zwischen der Anleiheverbindlichkeit und im Bestand der Anleiheschuldnerin gehaltenen Aktien gebildet wurde. 3. Zur Gewinnrealisierung im Hinblick auf Aktien, die dem Optionsrecht von Umtauschanleihen unterliegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.01.2017 – 10 K 3615/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1a; UmwStG 2006 § 2 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.