BFH - Urteil vom 06.12.2016
IX R 7/16
Normen:
EStG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2572/12

Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG

BFH, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen IX R 7/16

DRsp Nr. 2017/4347

Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG

1. NV: Besteht die Gegenleistung bei einer Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in der Abtretung einer Forderung, kommt es grundsätzlich auf deren Werthaltigkeit im Veräußerungszeitpunkt an. 2. NV: Werden Anteile an die nämliche Gesellschaft veräußert und dort zu eigenen Anteilen, führt eine verbilligte Veräußerung zum Vorliegen einer verdeckten Einlage.

1. Wird ein Geschäftsanteil an einer Kapitalgesellschaft veräußert und werden dem Veräußerer als Gegenleistung Forderungen gegen Dritte abgetreten, so bemisst sich die Höhe des Veräußerungserlöses grundsätzlich nach dem gemeinen Wert der Forderungen, in der Regel also nach dem Nennwert. 2. Erweisen sich die Forderungen als uneinbringlich, so kommt es auf eine Bewertung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht an, da für den Fall, dass die Forderungen nicht werthaltig sind, es sich um eine gemischte verdeckte Einlage handelt mit einem gemeinen Wert in Höhe des Werts des Gesellschaftsanteils.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28.01.2016 10 K 2572/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Veräußerungsgewinns nach § 17 des ().