FG Hessen - Urteil vom 03.05.2010
3 K 299/10
Normen:
EStG § 23 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2011, 52

Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Sinne des § 23 Abs. 3 EStG; Veräußerungsgewinn; Geldwerte Leistung; Abfluss; Spekulationsgeschäft; Rückabwicklung; Grundstück; Ausgabe; Schrottimmobilie

FG Hessen, Urteil vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 3 K 299/10

DRsp Nr. 2010/15425

Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Sinne des § 23 Abs. 3 EStG; Veräußerungsgewinn; Geldwerte Leistung; Abfluss; Spekulationsgeschäft; Rückabwicklung; Grundstück; Ausgabe; Schrottimmobilie

1. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus einem Grundstücksgeschäft i.S.d. in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind die wirtschaftlichen Vorteile einzubeziehen, die der Steuerpflichtige im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhalten hat. Dazu zählen auch solche Güter, die dem Steuerpflichtigen von einem Dritten zugewendet worden sind. 2. Der Spekulationsgewinn ist nach § 11 Abs. 1 EStG im Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu versteuern. Dabei sind in diesem Jahr abweichend von dem Zuflussprinzip des § 11 EStG auch die sonstigen Vorteile zu berücksichtigen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, aber in einem andern Kalenderjahr zugeflossen sind.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft dem Veräußerungspreis auch solche geldwerten Leistungen zugerechnet werden dürfen, die dem Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages zugeflossen sind. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: