Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft dem Veräußerungspreis auch solche geldwerten Leistungen zugerechnet werden dürfen, die dem Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages zugeflossen sind. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
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