FG Niedersachsen - Urteil vom 20.02.2019
9 K 139/16
Normen:
EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG für ein zuvor aus dem Betriebsvermögen gemäß § 13 Abs. 4 EStG ohne Ansatz des Entnahmegewinns in das Privatvermögen überführtes Grundstück

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 9 K 139/16

DRsp Nr. 2019/17499

Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG für ein zuvor aus dem Betriebsvermögen gemäß § 13 Abs. 4 EStG ohne Ansatz des Entnahmegewinns in das Privatvermögen überführtes Grundstück

Bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns im Rahmen der Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG ist als fiktive Anschaffungskosten der Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Zeitpunkt der durch Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ausgelösten Entnahme nach § 13 Abs. 4 EStG zu Grunde zu legen und nicht der Buchwert (entgegen BMF, Schreiben vom 05.10200 - VV DEU BMF 2000-10-05 IV C 3-S 2256-263/00 i.d.F. vom 07.02.2007 - IV C 3-S 2256 - 11/07).

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines Gewinns nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) aus der Veräußerung einer Altenteilerwohnung.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Landwirt und erzielte im Streitjahr als Einzelunternehmer jeweils Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb und aus Beteiligungen. Die Klägerin erzielte im Streitjahr gewerbliche Einkünfte.