Die Beschwerden der Antragsteller 6 bis 8 und 96 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 05. November 2012, Az.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.
A.
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