BFH - Urteil vom 22.07.2010
IV R 30/08
Normen:
EStG § 55 Abs. 1 und Abs. 6; FGO § 96 Abs. 1, 2. Halbsatz; AO § 162 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, - Vorinstanzaktenzeichen 7.5.2008

Ermittlung des vom Grund und Boden abzuspaltenden Buchwerts des Milchlieferrechts im Wege der Schätzung

BFH, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen IV R 30/08

DRsp Nr. 2010/18280

Ermittlung des vom Grund und Boden abzuspaltenden Buchwerts des Milchlieferrechts im Wege der Schätzung

1. Die in dem BMF-Schreiben vom 14. Januar 2003 IV A 6 -S 2134- 52/02 dargestellte Ermittlung des abzuspaltenden Buchwerts der Milchlieferrechte zum 1. Juli 1970 basiert auf einer vertretbaren sach- und wirklichkeitsgerechten Schätzung und kann deshalb vom FG im Rahmen der ihm eigenen Schätzungsbefugnis herangezogen werden. 2. Die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG ist bei der Entnahme bzw. der Veräußerung der Milchlieferrechte flurstücksbezogen anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 55 Abs. 1 und Abs. 6; FGO § 96 Abs. 1, 2. Halbsatz; AO § 162 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Ermittlung des Buchwerts der Milchlieferrechte (= Milchreferenzmenge) im Zusammenhang mit deren Übernahme in das Privatvermögen sowie die Anwendung der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.