Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides.
Der Kläger und Frau M waren als Kommanditisten an der X GmbH & Co. KG zu 93% (Kläger) bzw. zu 7% (M) beteiligt. Der Kläger war zudem an der Komplementärin - der Y Verwaltungs GmbH - zu 100% beteiligt. Im Betriebsvermögen der X GmbH & Co. KG befand sich u.a. ein Grundstück in A, X-Str.
Mit Vertrag vom X. Juni 2011 übertrug die M ihren Anteil an der X GmbH & Co. KG i.H.v. 7% unentgeltlich auf den Kläger, so dass der Kläger anschließend über sämtliche Anteile an der X GmbH & Co. KG verfügte. Unter dem Datum des 9. Februar 2012 reichte der Kläger eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts bei dem seinerzeit zuständigen Finanzamt X ein. Darin bezifferte der Kläger den Wert des o.g. Grundstücks mit 3.xxx.xxx € und den Wert des erworbenen Anteils an der X GmbH & Co. KG mit 1.xxx.xxx €.
1.) 2.)
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