Die Einfuhrabgabenbescheide vom 26. Oktober 2017 und vom 11. Januar 2018 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 4. Februar 2020 werden auf- gehoben.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist der Zollwert für die von der Klägerin eingeführten Waren.
Die Klägerin bezieht im Wesentlichen Waren von den verbundenen Unternehmen X, Y(Konzernobergesellschaft, ...) und Z.
Sie führte in den Jahren 2014 bis 2017 Waren der o.g. Firmen nach Deutschland ein und ließ sie zum freien Verkehr abfertigen. Dabei meldete sie die unterjährig gezahlten Verrechnungspreise aus den Intercompany-Rechnungen als Grundlage für die Zollwertermittlung an.
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