FG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.2013
4 K 1701/12 Z
Normen:
ZK Art. 29; ZK Art. 31; ZKDV Art. 181a;

Ermittlung des Zollwerts nach der sog. Schlussmethode

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 4 K 1701/12 Z

DRsp Nr. 2013/18351

Ermittlung des Zollwerts nach der sog. Schlussmethode

Die Zollwerte (aus der VR China) eingeführter Waren können der sog. Schlussmethode mit Durchschnittswerten ermittelt werden, wenn die die Durchschnittspreise um 50 bis 90 % unterschreitenden Einkaufspreise nicht auf Grund nachprüfbarer Unterlagen nachvollziehbar sind und eine anderweitige Feststellung der Richtigkeit der Zollwerte auf Grund der Buchführung nicht möglich ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 29; ZK Art. 31; ZKDV Art. 181a;

Tatbestand

Auf Anordnung des Beklagten begann bei der Klägerin am 13.10.2009 eine Zollprüfung durch das Sachgebiet Prüfungsdienst des Beklagten für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 31.01.2009, deren Ergebnis im Bericht vom 08.02.2010, AB-Nr. ---------------–, zusammengefasst wurde. Dabei stellte der Prüfungsbeamte u.a. folgendes fest: