FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.05.2008
5 K 237/06
Normen:
EStG § 55 Abs. 1, Abs. 6 ; MilchAbgV § 12 ; ZusAbgV 10 Abs. 4; MGV § 4 Abs. 1 § 4a § 4b Abs. 6, 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1715

Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge nach Beendigung eines Pachtvertrages

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 5 K 237/06

DRsp Nr. 2008/12332

Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge nach Beendigung eines Pachtvertrages

Wird ein Pachtvertrag über eine Milchreferenzmenge im Sinne des § 12 Abs. 1 MilchAbgV beendet und werden dabei - im Hinblick auf § 12 Abs. 2 MilchAbgV - 33 % der an der Verpächter übergehenden Milchreferenzmenge zu Gunsten der Landesreserve eingezogen und im Folgenden die verbleibende Referenzmenge über die Verkaufsstelle für Milchquoten veräußert, so ist zunächst der auf die eingezogene Milchreferenzmenge entfallende Buchwert(anteil) auszubuchen. Dies hat bei einem von pauschal bewertetem Grund und Boden abgespaltenen Buchwert für das Milchlieferrecht in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 6 EStG erfolgsneutral zu erfolgen. Sodann ist zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns der auf die veräußerte Milchreferenzmenge (anteilig) entfallende Buchwert dem Veräußerungserlös gegenüber zu stellen.

Normenkette:

EStG § 55 Abs. 1, Abs. 6 ; MilchAbgV § 12 ; ZusAbgV 10 Abs. 4; MGV § 4 Abs. 1 § 4a § 4b Abs. 6, 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: