Der Streitwert wird auf 3.060,-- EUR festgesetzt.
Der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist bei Klagebegehren, die sich auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt beziehen, deren Höhe maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof -BFH- umfasst der Aufhebungsbescheid einer Kindergeldfestsetzung nur eine Regelung des Kindergeldanspruchs vom Monat der Aufhebung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (vgl. etwa BFH, Urteil vom 22.12.2011 III R 41/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 681; vom 05.07.2012 V R 58/10, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2012,
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