BFH - Beschluss vom 11.04.2012
IX B 14/12
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 69;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 280/11

Ermittlung und Feststellung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; Anforderungen an das Vorliegen sog. Wertzuwächse i.S.d. Rechtsprechung des BVerfG

BFH, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen IX B 14/12

DRsp Nr. 2012/9688

Ermittlung und Feststellung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; Anforderungen an das Vorliegen sog. Wertzuwächse i.S.d. Rechtsprechung des BVerfG

NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die in Ziff. II. 1 des BMF-Schreibens vom 20.12.2010 (BStBl I 2011, 14) vorgesehene Vereinfachungsregelung, wonach bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear (monatsweise) zu ermitteln ist, der Rechtsprechung der Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76) entspricht.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 69;

Gründe

I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Antragsteller erwarb 1996 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, das er 2004 wieder veräußerte. Im Rahmen der vom Antragsteller erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden für das Objekt Sonderabschreibungen sowie Absetzungen für Abnutzung (AfA) berücksichtigt.