LG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.06.2019
3-05 O 38/18
Normen:
AktG § 304; AktG § 305; SpruchG § 11;

Ermittlung von Abfindung und Ausgleich bei Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragAbfindung; Ausgleich; Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag; Börsenkurs; Spruchverfahren; Unternehmensbewertung

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 3-05 O 38/18

DRsp Nr. 2020/5999

Ermittlung von Abfindung und Ausgleich bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Abfindung; Ausgleich; Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag; Börsenkurs; Spruchverfahren; Unternehmensbewertung

Auch bei einem ggf. höheren Ertragswert kann für Bemessung der Abfindung nach § 305 AktG und für den festen Ausgleich nach § 304 AktG auf den Börsenkurs abgestellt werden, wenn im maßgeblichen Beobachtungszeitraum für den Börsenkurs keine Marktenge oder Verzerrungen des Börsenkurses zu Ungunsten der Minderheitsaktionäre vorliegen.

Tenor

Die Anträge, eine höhere Abfindung als EUR 74,40 und einen höheren Ausgleich als netto EUR 3,53 (brutto EUR 3,82) festzusetzen, werden zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 200.000,--festgesetzt.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller findet nicht statt.

Die Beschwerde wird zugelassen auch wenn die Beschwer EUR 600,-- nicht übersteigt.

Normenkette:

AktG § 304; AktG § 305; SpruchG § 11;

Gründe

I.