Die Anträge, eine höhere Abfindung als EUR 74,40 und einen höheren Ausgleich als netto EUR 3,53 (brutto EUR 3,82) festzusetzen, werden zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 200.000,--festgesetzt.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller findet nicht statt.
Die Beschwerde wird zugelassen auch wenn die Beschwer EUR 600,-- nicht übersteigt.
I.
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