BFH - Urteil vom 21.09.2005
X R 47/03
Normen:
EStG (1999) § 4 Abs. 4a ;
Fundstellen:
BB 2005, 2791
BFH/NV 2006, 180
BFHE 211, 227
BStBl II 2006, 504
DB 2005, 2784
NJW 2006, 1375
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 127/01

Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a EStG; Rückwirkung von Gesetzen; Revisionsbegründung

BFH, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen X R 47/03

DRsp Nr. 2005/20389

Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a EStG; Rückwirkung von Gesetzen; Revisionsbegründung

»Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 sind --jedenfalls in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000-- auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben, zu berücksichtigen (gegen BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000 IV C 2 -S 2144- 60/00, BStBl I 2000, 588 Tz. 36).«

Normenkette:

EStG (1999) § 4 Abs. 4a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt als Inhaber einer Zimmerei und eines Baugeschäfts Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

In seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr 1999 erklärte der Kläger einen Gewinn in Höhe von 16 278 DM. Hinzurechnungen von nach § 4 Abs. 4a EStG begrenzt abziehbaren Schuldzinsen hatte der Kläger nicht vorgenommen.