I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt als Inhaber einer Zimmerei und eines Baugeschäfts Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
In seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr 1999 erklärte der Kläger einen Gewinn in Höhe von 16 278 DM. Hinzurechnungen von nach § 4 Abs. 4a EStG begrenzt abziehbaren Schuldzinsen hatte der Kläger nicht vorgenommen.
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