1. Die Vollziehung des angefochtenen Grundlagenbescheids vom 17. September 2008 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens mit der Maßgabe ausgesetzt, dass die Gesamteinkünfte aus selbständiger Arbeit um 4.978,71 EUR auf 124.744,14 EUR und der Anteil des Gesellschafter M ebenfalls um 4.978,71 auf EUR 61.332,21 EUR herabgesetzt werden.
2. Für die Zeit vom 20. September 2008 bis zum Beginn der Aussetzung der Vollziehung wird die Vollziehung des Feststellungsbescheids in gleicher Höhe aufgehoben.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 70 % und der Antragsgegner zu 30 %.
I.
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