Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, die bestandskräftige Steuerfestsetzung für das Streitjahr im Hinblick auf die zunächst gewährte Steuerfreiheit i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG sowie die zunächst anerkannte Tarifermäßigung i.S.d. §§ 24 Nr. 1a, 34 EStG gemäß § 173 Abs. 1 Nr.
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