FG Brandenburg - Urteil vom 10.08.2005
3 K 2276/02
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 1 ; VwZG § 15 ; ZPO § 415 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 2

Ermittlungspflicht des Finanzamts vor öffentlicher Zustellung; Beweiswirkung des Eintrags keine Zustellmöglichkeit in der Postzustellungsurkunde

FG Brandenburg, Urteil vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 3 K 2276/02

DRsp Nr. 2005/19472

Ermittlungspflicht des Finanzamts vor öffentlicher Zustellung; Beweiswirkung des Eintrags "keine Zustellmöglichkeit" in der Postzustellungsurkunde

1. Der Eintrag "keine Zustellmöglichkeit" des Postbediensteten in der Postzustellungsurkunde entfaltet keine Beweiswirkung dahin, dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift postalisch nicht zu erreichen oder sein Aufenthaltsort allgemein unbekannt wäre. 2. Der Vermerk "keine Zustellmöglichkeit" veranlasst das Finanzamt jedenfalls in Verbindung mit der Tatsache, dass ein zuvor dem Steuerpflichtigen mit einfachem Brief an dieselbe Anschrift übermitteltes Schreiben nicht als unzustellbar zurück gekommen ist, weitere Ermittlungen anzustellen und gegebenenfalls einen erneuten Zustellversuch zu unternehmen. Eine öffentliche Zustellung des hier streitigen Haftungsbescheides war allein auf Grund dieses Vermerks nicht zulässig.

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 1 ; VwZG § 15 ; ZPO § 415 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war in der Zeit vom 24.12.1993 bis zum 12.07.1994 zum Geschäftsführer der Auto-Salon X. GmbH - GmbH - bestellt.

In der notariellen Urkunde vom 24.12.1993 über die Bestellung, auf die die vom Kläger unterschriebene Anmeldung zum Handelsregister Bezug nimmt, wird der Vorname des Klägers nur mit "Bernd" angegeben.