FG Köln - Urteil vom 18.10.2006
10 k 2019/05
Normen:
VwZG § 15 Abs. 1 Buchst. a, c § 14 § 9 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; AO (1977) § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 158

Ermittlungspflichten vor öffentlicher Zustellung

FG Köln, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 10 k 2019/05

DRsp Nr. 2007/521

Ermittlungspflichten vor öffentlicher Zustellung

1. Eine öffentliche Zustellung erfordert den Versuch, die Anschrift des Steuerpflichtigen durch Nachfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, selbst wenn es sich um eine ausländische Meldebehörde handelt, bei der der Steuerpflichtige zuletzt ordnungsgemäß gemeldet gewesen sein könnte. 2. Eine öffentliche Zustellung gem. § 15 Abs. 1 Buchst. c VwZG ist nicht zulässig, soweit eine Zustellung in Spanien erfolgen müsste. 3. Eine unwirksame öffentliche Zustellung wird durch Übersendung einer Fotokopie des Verwaltungsaktes an den zwischenzeitlich bestellten Vertreter des Klägers gem. § 9 Abs. 1 VwZG geheilt.

Normenkette:

VwZG § 15 Abs. 1 Buchst. a, c § 14 § 9 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; AO (1977) § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten jetzt noch darüber, ob dem Kläger der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2001 wirksam bekannt gegeben geworden ist.