FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.03.2008
6 K 2103/04
Normen:
AO 1977 § 171 Abs. 4 S. 3, § 201; AO § 171 Abs. 4 S. 3; AO § 201;
Fundstellen:
EFG 2009, 1515

Ermittlungstätigkeit i. S. von § 174 Abs. 4 Satz 3 AO; Übersendung des Prüfungsberichts als Prüfungsabschluss

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 6 K 2103/04

DRsp Nr. 2009/17600

Ermittlungstätigkeit i. S. von § 174 Abs. 4 Satz 3 AO; Übersendung des Prüfungsberichts als Prüfungsabschluss

1. Als Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung gem. § 174 Abs. 4 Satz 3 AO sind alle Prüfungshandlungen zur Beurteilung der für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen. Hierzu gehören auch Besprechungen der Beteiligten über tatsächliche und rechtliche Fragen zum gesamten Unternehmensbereich. 2. Der Anwendung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO steht die Übersendung eines - die Außenprüfung zwar regelmäßig abschließenden - Prüfungsberichts nicht entgegen, wenn noch keine Schlussbesprechung durchgeführt wurde und die - von der ursprünglichen Prüfungsanordnung gedeckten - Prüfungsmaßnahmen fortgesetzt werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO 1977 § 171 Abs. 4 S. 3, § 201; AO § 171 Abs. 4 S. 3; AO § 201;

Tatbestand:

I.