BFH - Urteil vom 08.07.2010
VI R 15/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3336/08

Erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort in einer dazu schon früher genutzten Wohnung; Beendigung einer doppelten Haushaltsführung mit Aufgabe der Haushaltsführung in der Wohnung am Beschäftigungsort

BFH, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen VI R 15/09

DRsp Nr. 2010/18274

Erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort in einer dazu schon früher genutzten Wohnung; Beendigung einer doppelten Haushaltsführung mit Aufgabe der Haushaltsführung in der Wohnung am Beschäftigungsort

1. Wurde eine doppelte Haushaltsführung beendet, kann sie am früheren Beschäftigungsort auch in der dazu schon früher genutzten Wohnung erneut begründet werden. 2. Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und erzielten im Streitjahr (2006) jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Familienwohnsitz befindet sich in Köln.

Der Kläger ist als wissenschaftlicher Assistent bei der X tätig. Im Jahr 2002 wurde er von seinem Arbeitgeber nach A an das ... Institut abgeordnet. Hier bewohnte er seit 2004 eine Eigentumswohnung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte eine doppelte Haushaltsführung an.