BFH - Beschluß vom 25.02.1999
IV R 36/98
Normen:
FGO §§ 41 68 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1117
NVwZ-RR 2000, 8

Erneute Bekanntgabe eines VA aufgrund nicht ordnungsgemäßer vorheriger Bekanntgabe

BFH, Beschluß vom 25.02.1999 - Aktenzeichen IV R 36/98

DRsp Nr. 1999/5778

Erneute Bekanntgabe eines VA aufgrund nicht ordnungsgemäßer vorheriger Bekanntgabe

1. Ein Fall der "Ersetzung" eines angefochtenen VA durch einen anderen VA liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde einen Bescheid erneut bekannt gibt, um Zweifel an der Wirksamkeit eines zuvor erlassenen Inhalts gleichen Bescheides auszuräumen. 2. § 68 FGO verlangt keine inhaltliche Einwirkung des ersetzenden oder ändernden Bescheides und gilt auch für den Fall, dass lediglich eine Bekanntgabe wiederholt wird. 3. Der Rechtsschein eines ordnungsgemäß bekannt gegebenen VA kann durch eine Feststellungsklage beseitigt werden. Stattdessen ist auch eine Anfechtungsklage gem. § 40 Abs. 1 FGO statthaft. 4. Eine auf die Beseitigung des Rechtsscheins der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines VA gerichtete Feststellungsklage ist gegenüber einer auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichteten Anfechtungsklage nicht subsidiär.

Normenkette:

FGO §§ 41 68 74 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren (1972 bis 1974) als Kommanditist an der C-KG beteiligt. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C-KG abgelehnt worden war, wurde der Wirtschaftsprüfer H. zum Liquidator bestellt. Die Liquidation wurde 1980 beendet, die C-KG im Handelsregister gelöscht.