FG Köln - Urteil vom 06.07.2005
11 K 5302/04
Normen:
EigZulG § 5 Abs. 2 § 7 § 11 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EigZulG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1265
EFG 2005, 1522

Erneute Überprüfung der Einkommensgrenzen bei Folgeobjekt und zum Umfang der Änderungsbefugnis

FG Köln, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 11 K 5302/04

DRsp Nr. 2005/12731

Erneute Überprüfung der Einkommensgrenzen bei Folgeobjekt und zum Umfang der Änderungsbefugnis

1. Die Einkommensgrenzen sind bei Förderung eines Folgeobjekts i.S. des § 7 EigZulG erneut zu überpüfen. 2. Die erneute Überprüfung ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. 3. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nachträgliches Bekanntwerden" im Rahmen des § 11 Abs. 4 EigZulG kann nicht auf die Rechtsprechung zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zurückgegriffen werden. Dieses Tatbestandsmerkmal umfasst vielmehr sämtliche Umstände, die - zu welchem Zeitpunkt sie auch eintreten oder wirksam werden - die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte für das Erst- und Vorjahr beeinflussen.

Normenkette:

EigZulG § 5 Abs. 2 § 7 § 11 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EigZulG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Bescheid über die Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt zu Recht rückwirkend aufgehoben hat.