BGH - Beschluss vom 18.10.2017
I ZR 255/16
Normen:
ZPO § 398 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1; HGB a.F. § 627 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 401 HKO 16/13
OLG Hamburg, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 58/15

Erneute Vernehmung eines in erster Instanz vernommenen Zeugen durch das Berufungsgericht; Erforderlichkeit erneuter Feststellungen bei Zweifeln des Berufungsgerichts an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen I ZR 255/16

DRsp Nr. 2018/3136

Erneute Vernehmung eines in erster Instanz vernommenen Zeugen durch das Berufungsgericht; Erforderlichkeit erneuter Feststellungen bei Zweifeln des Berufungsgerichts an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hegt das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen, so muss es einen in erster Instanz vernommenen Zeugen grundsätzlich nochmals vernehmen, wenn es seiner Aussage eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht als das erstinstanzliche Gericht beimessen möchte. Unterlässt es dies, so verletzt es den Anspruch der benachteiligten Partei auf rechtliches Gehör.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 3. November 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 68.451,24 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 398 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1; HGB a.F. § 627 Abs. 1;

Gründe