FG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen II 11/05
DRsp Nr. 2005/6190
Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Für die Wiederaufnahme der Prüfung durch das Gericht gem. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO genügt es nicht, wenn nur ein gegenüber dem Sachstand zur Zeit der ursprünglichen gerichtlichen Entscheidung neuer Umstand vorgebracht wird, der für sich allein eine Beurteilung der streitigen Sach- und Rechtslage nicht ermöglicht. Wurden in dem Ausgangsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung keinerlei Begründungen für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgetragen, so setzt ein zulässiger Antrag gem. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO vielmehr voraus, dass diejenigen gegenüber der Ausgangslage unveränderten Umstände, deren Kenntnis für eine summarische Sach- und Rechtsprüfung erforderlich ist, im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden.