FG München - Beschluss vom 13.04.2010
14 V 495/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 S. 2;

Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

FG München, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 14 V 495/10

DRsp Nr. 2010/11793

Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

1. Wenn das FG bereits über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Antragstellerin entschieden hat, wäre ein erneuter Antrag nur unter den Voraussetzungen statthaft, unter denen nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO eine Änderung oder Aufhebung der ergangenen Entscheidung verlangt werden kann. 2. Dementsprechend kann die Aufhebung oder Änderung nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragt werden.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 S. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005.

Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Beratung, Betreuung, Vermittlung und Verwaltung externer und interner Geschäftsverbindungen.

Da für das Jahr 2005 trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererklärungen abgegeben wurden, setzte das FA im Schätzungswege die Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 17. November 2008 auf 15.000 EUR fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos (Entscheidung vom 18. September 2009).

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2009 lehnte das Finanzgericht München den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2005 ab.