I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az. 13 K 4689/02), ob Grundstücksgeschäfte verwandter und verschwägerter Personen der Antragsteller als gewerblicher Grundstückshandel des Antragstellers zu besteuern sind. Bei der gegenüber dem Antragsteller ergangenen Festsetzung der Einkommensteuer 1999 und des Gewerbesteuermessbetrags 1999 ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen dem Grunde und der Höhe nach streitig. Streitig ist auch die Rechtmäßigkeit der getrennten Einkommensteuerveranlagung 1999 der Antragstellerin.
Mit Beschluss vom 5.9.2002 (Az.: 13 V 2120/02) ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1992 bis 1998 und Gewerbesteuermessbetrag 1992 bis 1998 sowie Solidaritätszuschlag 1992 bis 1998 abgelehnt worden.
Die Antragsteller beantragen erneut,
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