FG München - Beschluss vom 15.01.2003
13 V 5015/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 6 S. 2 ;

Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nach Ergehen der Einspruchsentscheidung; Einkommensteuer 1992-1999; Gewerbesteuermessbetrag 1992-1999

FG München, Beschluss vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 13 V 5015/02

DRsp Nr. 2003/3304

Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nach Ergehen der Einspruchsentscheidung; Einkommensteuer 1992-1999; Gewerbesteuermessbetrag 1992-1999

Hat das FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden, so ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig. Das gilt auch dann, wenn in der Hautsache inzwischen die Einspruchsentscheidung ergangen ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 6 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az. 13 K 4689/02), ob Grundstücksgeschäfte verwandter und verschwägerter Personen der Antragsteller als gewerblicher Grundstückshandel des Antragstellers zu besteuern sind. Bei der gegenüber dem Antragsteller ergangenen Festsetzung der Einkommensteuer 1999 und des Gewerbesteuermessbetrags 1999 ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen dem Grunde und der Höhe nach streitig. Streitig ist auch die Rechtmäßigkeit der getrennten Einkommensteuerveranlagung 1999 der Antragstellerin.

Mit Beschluss vom 5.9.2002 (Az.: 13 V 2120/02) ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1992 bis 1998 und Gewerbesteuermessbetrag 1992 bis 1998 sowie Solidaritätszuschlag 1992 bis 1998 abgelehnt worden.

Die Antragsteller beantragen erneut,