FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.04.2010
2 K 291/07
Normen:
AO § 227; AO § 5; AO § 130 Abs. 1; FGO § 102;

Erneuter Erlassantrag als Antrag auf Rücknahme der bestandskräftigen früheren Ablehnung des Erlassantrags; kein Erlass der Kfz-Steuer wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Kfz-Halters

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 291/07

DRsp Nr. 2010/23075

Erneuter Erlassantrag als Antrag auf Rücknahme der bestandskräftigen früheren Ablehnung des Erlassantrags; kein Erlass der Kfz-Steuer wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Kfz-Halters

1. Soweit bereits vom FA bestandskräftig vor Durchführung des vorliegenden Erlassverfahrens ein Erlass von Kfz-Steuer abgelehnt worden ist, ist ein erneuter Erlassantrag verfahrensrechtlich als Antrag auf Rücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen belastenden (weil eine Begünstigung, d. h. den Erlass, verwehrenden) Verwaltungsakts i. S. d. § 130 Abs. 1 AO anzusehen. 2. Ein Fahrzeughalter muss sich auf die Entrichtung der von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit losgelösten Kfz-Steuer einstellen. Die Kfz-Steuer entsteht wie auch die übrigen Fahrzeugkosten allein durch die freie Entscheidung des Steuerpflichtigen, sich ein Fahrzeug zu halten, sodass ein Erlass der Kfz-Steuer aus persönlichen Gründen wegen fehlender Erlasswürdigkeit des Fahrzeughalters ausscheidet und die Ablehnung des Erlassantrags durch das FA somit nicht ermessensfehlerhaft ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 227; AO § 5; AO § 130 Abs. 1; FGO § 102;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer zu erlassen ist.