Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für ihren Sohn (W.) Anspruch auf Kindergeld hat.
Die Klägerin bezog für W., der am ...1986 geboren wurde, Kindergeld. Mit Schriftsatz vom 21.03.2007 forderte die Beklagte, die Familienkasse ..., die Klägerin auf, den Vordruck "Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz" auszufüllen und zurückzusenden. Dies geschah am 30.03.2007, wobei die Klägerin angab, W. sei bei der Agentur für Arbeit ... gemeldet, weil er einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz suche.
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