FG Hessen - Urteil vom 20.07.2009
5 K 2866/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4; EStG § 62; EStG § 63;

Ernsthafte Ausbildungsplatzsuche durch Meldung bei der Agentur für Arbeit; Kindergeld; Arbeitsplatzsuche; Ausbildungsplatzsuche; Eigenbemühung; Registrierung; Indizwirkung

FG Hessen, Urteil vom 20.07.2009 - Aktenzeichen 5 K 2866/07

DRsp Nr. 2009/24920

Ernsthafte Ausbildungsplatzsuche durch Meldung bei der Agentur für Arbeit; Kindergeld; Arbeitsplatzsuche; Ausbildungsplatzsuche; Eigenbemühung; Registrierung; Indizwirkung

1. Die Meldung eines Kindes bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsplatz suchend wirkt für drei Monate als Indiz der ernsthaften Ausbildungsplatzsuche, die zur Auszahlung des Kindergeldes berechtigt, fort. 2. Unterlässt die Agentur für Arbeit die Eintragung des Kindes als Ausbildungsplatz suchend, obwohl das Kind bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur vorstellig geworden ist, so kommt dieser Tatsache dieselbe Indizwirkung zu, die einer förmlichen Registrierung zukommt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4; EStG § 62; EStG § 63;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für ihren Sohn (W.) Anspruch auf Kindergeld hat.

Die Klägerin bezog für W., der am ...1986 geboren wurde, Kindergeld. Mit Schriftsatz vom 21.03.2007 forderte die Beklagte, die Familienkasse ..., die Klägerin auf, den Vordruck "Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz" auszufüllen und zurückzusenden. Dies geschah am 30.03.2007, wobei die Klägerin angab, W. sei bei der Agentur für Arbeit ... gemeldet, weil er einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz suche.