FG München - Urteil vom 28.02.2008
5 K 2667/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c ;

Ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz als Voraussetzung für Kindergeldgewährung

FG München, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 5 K 2667/07

DRsp Nr. 2008/11623

Ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz als Voraussetzung für Kindergeldgewährung

Die Ausbildungsbereitschaft muss nach der Rechtsprechung des BFH durch belegbare Bemühungen objektiviert sein. Der Nachweis durchgängiger Bewerbungen ist erforderlich, weil es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich ist, dass auf einen Zeitraum, in dem sich ein Kind um eine Ausbildungsstelle bemüht hat, ein Zeitraum folgen kann, in dem - z.B. aus Frustration - keine weiteren Bemühungen stattfinden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin bezog ab Mai 2005 für ihren Sohn E. (geb. am 21.04.1986) ab Mai 2005 weiter Kindergeld, weil sie Unterlagen über Bewerbungen von E. um eine Ausbildungsstelle vorgelegt hatte (vgl. Bescheide vom 09.05.2005 und vom 19.08.2005).

Einem Termin der Berufsberatung am 10.07.2006 blieb E. unentschuldigt fern.

Mit Schreiben vom 28.03.2007 forderte die Beklagte (die Familienkasse) die Klägerin u.a. auf, Nachweise über eigene Bemühungen von E. um einen Ausbildungsplatz ab Juli 2005 vorzulegen. Darauf hin teilte die Klägerin mit, dass Nachweise über Absagen bereits vernichtet worden seien und derzeit noch einige Bewerbungen offen seien.