FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.02.2011
2 V 1172/10
Normen:
AO § 146 Abs. 2b; AO § 146 Abs. 2a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Ernstliche Zweifel an der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes gegenüber Steuerpflichtigen, die ihre Buchführung nicht gem. § 146 Abs. 2a AO verlagert haben

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 2 V 1172/10

DRsp Nr. 2015/19710

Ernstliche Zweifel an der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes gegenüber Steuerpflichtigen, die ihre Buchführung nicht gem. § 146 Abs. 2a AO verlagert haben

Bei summarischer Prüfung erscheint es ernstlich zweifelhaft, ob die Vorschriften über das Verzögerungsgeld gemäß § 146 Abs. 2b AO auch in den Fällen anwendbar sind, in denen dem Steuerpflichtigen eine Bewilligung nach § 146 Abs 2a AO zur Führung und Aufbewahrung von elektronischen Büchern und sonstigen elektronischen Aufzeichnungen in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union nicht erteilt worden ist.

Die Vollziehung des Bescheides vom 9. März 2010 über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2 b AO wird aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 2b; AO § 146 Abs. 2a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2 b Abgabenordnung (AO).