Die Vollziehung des Bescheides vom 9. März 2010 über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2 b AO wird aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2 b Abgabenordnung (AO).
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