Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung; Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des einstweiligen Rechtsschutzes in § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO; Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 2 V 144/99
DRsp Nr. 2001/2028
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung; Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des einstweiligen Rechtsschutzes in § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO; Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
1. Die Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Eltern um die zumutbare Belastung nach § 33c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3EStG i.d.F. des JStG 1997 ist ernstlich zweifelhaft.2. Die in § 69 Abs. 2 Satz 8 i.d.F. des JStG 1997 enthaltene Beschränkung der Möglichkeit, die Vollziehung eines Steuerbescheides auszusetzen oder aufzuheben, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluss an den Beschluss des BFH vom 2.11.1999 I B 49/99, BFH/NV 2000, 497).3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Streitwert mit 10 v.H. des für das Hauptverfahren anzusetzenden Betrages zu berechnen.