OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2022
15 E 606/21
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; AO § 32e S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 165/21

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs i.R.e. Kontenabrufverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 15 E 606/21

DRsp Nr. 2023/1349

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs i.R.e. Kontenabrufverfahrens

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert und der Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; AO § 32e S. 1;

Gründe

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Köln verwiesen.

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Diese ist auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Für den vorliegenden Streitgegenstand ist der Finanzrechtsweg weder durch § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. m. § 32i Abs. 2 Satz 2 AO (dazu 1.) noch durch § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FGO (dazu 2.) eröffnet.

1. Die Vorschrift des § 32i Abs. 2 Satz 2 AO, auf die das Verwaltungsgericht die mit der Beschwerde angegriffene Rechtswegverweisung gestützt hat, ist nicht einschlägig.