OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2018
15 E 100/18
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; AO § 33 Abs. 1 Nr. 1; AO § 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 8/17

Eröffung des Finanzrechtsweg für ein auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW gestütztes Auskunftsbegehren; Anspruch eines Steuerschuldners auf Informationen aus einem ihn betreffenden laufenden Steuerverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 15 E 100/18

DRsp Nr. 2018/5023

Eröffung des Finanzrechtsweg für ein auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW gestütztes Auskunftsbegehren; Anspruch eines Steuerschuldners auf Informationen aus einem ihn betreffenden laufenden Steuerverfahren

Für ein auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW gestütztes Auskunftsbegehren ist ausnahmsweise der Finanzrechtsweg eröffnet, wenn der Steuerschuldner selbst vom Finanzamt Informationen aus einem ihn betreffenden laufenden Steuerverfahren begehrt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; AO § 33 Abs. 1 Nr. 1; AO § 33 Abs. 2;

Gründe

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Kläger ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen.