Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
I.
Die Klägerin stellte am 25. Mai 2009 unter Beifügung einer "Erklärung zu den Werbungskosten eines über 18 Jahre alten Kindes" einen Antrag auf Kindergeld für ihre Tochter M (
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