FG Saarland - Beschluss vom 10.05.2010
2 K 1587/09
Normen:
FGO § 137; FGO § 138;

Erörterung der Streitpunkte im Rahmen eines Einspruchsverfahrens und Erledigung der Hauptsache

FG Saarland, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 2 K 1587/09

DRsp Nr. 2010/18688

Erörterung der Streitpunkte im Rahmen eines Einspruchsverfahrens und Erledigung der Hauptsache

Reicht ein Steuerpflichtiger im Zuge des Einspruchsverfahrens eine detaillierten Berechnung ein, mit der er die Berechnung der Behörde widerlegen möchte, und bittet er darum, ihm Fehler seiner Berechnung darzulegen, so sind der Behörde (und nicht dem Kläger) die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn die Behörde der Bitte des Steuerpflichtigen nicht nachkommt, eine Einspruchsentscheidung erlässt und es im anschließenden Klageverfahren zu einer Bescheidänderung aufgrund einer (neuerlichen) Berechnung des Klägers kommt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 137; FGO § 138;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin stellte am 25. Mai 2009 unter Beifügung einer "Erklärung zu den Werbungskosten eines über 18 Jahre alten Kindes" einen Antrag auf Kindergeld für ihre Tochter M (KiG, Bl. 86). Die Beklagte gelangte bei der Berechnung, ob der Grenzbetrag für den Bezug von Kindergeld überschritten war (KiG, Bl. 95), zu dem Ergebnis, dass der Klägerin für 2008 kein Kindergeld zustehe. Mit Bescheid vom 28. Juli 2009 (KiG, Bl. 100) hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2008 auf und forderte das für 2008 gezahlte Kindergeld i.H.v. 1.848 Euro von der Klägerin zurück.