FG Sachsen, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1863/02
Erörterungstermin; Verletzung des rechtlichen Gehörs
BFH, Beschluss vom 22.04.2005 - Aktenzeichen III B 58/04
DRsp Nr. 2005/10400
Erörterungstermin; Verletzung des rechtlichen Gehörs
1. Die Durchführung eines sog. Erörterungstermin liegt im Ermessen des Gerichts. Die Beteiligten haben darauf keinen Anspruch. Ein Antrag der Beteiligten stellt lediglich eine Anregung dar.2. Wer es selbst versäumt, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen, kann keinen Verstoß gegen § 96 Abs. 2FGO geltend machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, dass die fachkundig vertretene Klägerin weder einen Antrag gestellt hat, ihr weitere Ausführungen zum Streitstoff zu gestatten, noch die Vertagung der mündlichen Verhandlung oder einen entsprechenden Schriftsatznachlass beantragt hat.