BFH - Beschluss vom 22.04.2005
III B 58/04
Normen:
FGO § 76 § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1589
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1863/02

Erörterungstermin; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 22.04.2005 - Aktenzeichen III B 58/04

DRsp Nr. 2005/10400

Erörterungstermin; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Die Durchführung eines sog. Erörterungstermin liegt im Ermessen des Gerichts. Die Beteiligten haben darauf keinen Anspruch. Ein Antrag der Beteiligten stellt lediglich eine Anregung dar.2. Wer es selbst versäumt, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen, kann keinen Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO geltend machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, dass die fachkundig vertretene Klägerin weder einen Antrag gestellt hat, ihr weitere Ausführungen zum Streitstoff zu gestatten, noch die Vertagung der mündlichen Verhandlung oder einen entsprechenden Schriftsatznachlass beantragt hat.

Normenkette:

FGO § 76 § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).