OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.01.2019
4 E 1118/18
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 5;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 515/18

Erreichen des nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG maßgeblichen Beschwerdewerts von 200,00 Euro; Zulässigkeit einer Beschwerde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 4 E 1118/18

DRsp Nr. 2019/4175

Erreichen des nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG maßgeblichen Beschwerdewerts von 200,00 Euro; Zulässigkeit einer Beschwerde

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24.10.2018 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 5;

[Gründe]

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig.

Der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 Euro wird nicht erreicht. Bei dem angegriffenen Streitwert in Höhe von 1.000,00 Euro belaufen sich die angefallenen Gerichtsgebühren unter Ansatz einer dreifachen Verfahrensgebühr auf lediglich 159,00 Euro (vgl. Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Anlage 2 zu § 34 GKG).

Davon unberührt bleibt die Befugnis des Senats nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern. Dementsprechend ändert der Senat den Wert des Streitgegenstandes auf 500,00 Euro ab.