BFH - Beschluss vom 24.02.2010
IX B 53/09
Normen:
FGO § 94; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO § 165;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1098
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1335/06

Erreichen eines vermietbaren Zustands eines Objekts durch bauliche Umgestaltungen als Voraussetzung für Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen IX B 53/09

DRsp Nr. 2010/7962

Erreichen eines vermietbaren Zustands eines Objekts durch bauliche Umgestaltungen als Voraussetzung für Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht

1. NV: Allein der Abschluss eines Mietvertrages auf eine nur bestimmte Zeit rechtfertigt noch nicht den Schluss, auch die Vermietungstätigkeit sei nicht auf Dauer ausgerichtet; auch sind neben der Vermietung erfolgte, gleichzeitige Verkaufsbemühungen oder eine auch vorhandene Verkaufsabsicht nicht notwendig schädlich. 2. NV: Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbarer) Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrages oder durch Unterlassen einer Amtsermittlung ist nicht gegeben, wenn ausweislich des Sitzungsprotokolls die Sachlage und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert wurde, ohne dass ein Beweisantrag gestellt oder seitens der Kläger auf ihn oder andere Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt wurde, obwohl spätestens aufgrund der Ladung erkennbar war, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung (durch Zeugenvernehmung) oder weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht durchzuführen beabsichtigte.

Normenkette:

FGO § 94; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO § 165;

Gründe