FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.01.2008
13 K 2235/05 B
Normen:
InvZulG (1996) § 3 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1060

Errichtung einer Fernwärmeanlage und einer Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage als nicht zulagenbegünstigte Investitionen in Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung nach § 3 Satz 3 InvZulG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 13 K 2235/05 B

DRsp Nr. 2008/10082

Errichtung einer Fernwärmeanlage und einer Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage als nicht zulagenbegünstigte Investitionen in Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung nach § 3 Satz 3 InvZulG

Die Errichtung einer Fernwärmeanlage, bestehend aus Fernwärmeerzeugungsstation, Fernwärmestraße und Heizkesselanlage, sowie einer Klärschlamm-Mitverbrennungsanlage sind als Investitionen in Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 nicht zulagenbegünstigt, wenn die Investitionen in die Anlagen bei Gesamtwürdigung aller Umstände mit einem Elektrizitätskraftwerk eine einheitliche Betriebsstätte bilden, weil die Anlagen räumlich als einheitliches Ganzes erscheinen, es sich bei der Art der mit den Anlagen ausgeübten Tätigkeiten um ineinandergreifende Tätigkeiten handelt und zwischen den Tätigkeiten auch ein organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

InvZulG (1996) § 3 S. 3 ;

Tatbestand: