Der Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 29. Juli 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klage hat Erfolg.
Sie ist zulässig und begründet.
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