FG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.2014
4 K 3718/12 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 2; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8; BGB § 80 Abs. 1; BGB § 81 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
ZEV 2014, 381

Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung - Stiftungsgeschäft als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 4 K 3718/12 Erb

DRsp Nr. 2014/6846

Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung – Stiftungsgeschäft als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Eine liechtensteinische Stiftung ist in ihrer Funktion und Ausgestaltung einer deutschen Stiftung vergleichbar. Die Errichtung einer Stiftung durch einseitiges Rechtsgeschäft unter Anordnung einer Nachfolge in der Person des Begünstigten ist kein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Rechtsfolge, dass bei Errichtung einer Stiftung erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich Vermögen auf diese als selbständigen Rechtsträger übergeht, ist auch in Fällen mit Auslandsbezug nicht davon abhängig, ob die persönliche Steuerpflicht die Möglichkeit der Besteuerung des Stiftungsgeschäfts nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG eröffnet hat.

Tenor

Der Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 29. Juli 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 2; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8; BGB § 80 Abs. 1; BGB § 81 Abs. 1 Satz 3;

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

Sie ist zulässig und begründet.